Verkauft ein Händler ein gebrauchtes Fahrzeug „TÜV neu“ bedeutet dies für den Käufer, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist. Deshalb kann ein Käufer sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug bei der Übergabe nicht verkehrssicher war. Dieses verbraucherfreundliche Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) gefällt (Urteil vom 03.07.2015 -VIII ZR 80/14)
Viele Gebrauchtfahrzeuge werden von den Händlern beworben mit dem Zusatz „TÜV neu“ oder „HU neu“. Welche rechtliche Wirkung dieser Zusatz hat, musste nun der BGH entscheiden. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Frau kaufte im Sommer 2012 bei einem Händler ein gebrauchtes, 13 Jahre altes Fahrzeug. Ausweislich des Kaufvertrags wurde am Verkaufstag die Hauptuntersuchung durchgeführt. Viel Freude hatte die Käuferin dennoch nicht an dem Fahrzeug. Denn bereits am nächsten Tag versagte der Motor, was auf verrostete Bremsleitungen zurückzuführen war.Die Käuferin trat daraufhin sofort vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Eine im Gesetz zuvor eigentlich vorgesehene Nacherfüllung verlangte sie vor dem Rücktritt nicht.
Dies musste sie nach dem BGH auch nicht: Dieser entschied nämlich zu Gunsten der Frau, dass sofort vom Kaufvertrag zurückgetreten werden kann, wenn ein Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, obwohl es mit dem Zusatz „HU neu“ verkauft worden war. Eine Nacherfüllung sei in diesem Fall unzumutbar. Das sofortige Rücktrittsrecht setzte auch keine arglistige Täuschung durch den Verkäufer voraus. Denn die Klausel „TÜV neu“ bedeute für den Käufer, dass das Fahrzeug verkehrssicher sei. Ist es aber tatsächlich nicht verkehrssicher, könne es der Käuferin nicht zugemutet werden, vom Verkäufer erst Nacherfüllung zu verlangen, es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Beklagten verloren habe.
Für Gebrauchtwagenkäufer ist dieses Urteil erfreulich. Künftig muss dem Verkäufer in solchen Fällen nämlich keine arglistige Täuschung mehr nachgewiesen werden,, um sofort vom Vertrag zurücktreten zu können.
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Behörde muss vorher sorgfältig ermitteln, bevor Sie eine Fahrtenbuchauflage anordnet.
Wenn nicht ermittelt werden kann, wer als Fahrer eines Kraftfahrzeugs eine Verkehrs-Ordnungswidrigkeit (etwa einen Geschwindigkeitsverstoß) begangen hat, kann die Verwaltungsbehörde gegen den Fahrzeughalter gemäß § 31a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Dies bedeutet, dass der Halter dann über jede Fahrt seines Fahrzeugs Buch führen muss, damit jederzeit nachvollzogen werden kann, wer das Fahrzeug wo gefahren hat. Eine solche Auflage ist deshalb gefürchtet – denn wird trotz der Auflage kein Fahrtenbuch geführt, so ist auch dies eine Ordnungswidrigkeit und kann empfindliche Folgen haben. Insbesondere für die Fuhrparkverantwortlichen von Unternehmen.
Allerdings darf die Fahrtenbuchauflage nur dann angeordnet werden, wenn die Behörde vorher versucht hat den Fahrer zu ermitteln. Hat die Behörde nicht genügend ermittelt, darf keine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden. Welche Ermittlungen erforderlich sind, bestimmt sich stets nach dem Einzelfall. Das Verwaltungsgericht (VG) München hat in einem Beschluss vom 18.05.2015 – M 23 S 15.919 deutlich darauf hingewiesen, wie Ermittlungen auszusehen haben, wenn der Halter angibt, er habe sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit an eine bestimmte Person ausgeliehen gehabt:
Aufgrund der Information durch den Antragsteller, dass das Fahrzeug an … N… überlassen worden sei, hätte es weitergehender Ermittlungen bedurft. Hiervon gingen auch erkennbar sämtliche Beteiligte im Vorfeld aus, indem entsprechende Ermittlungsersuchen gestellt wurden. Diese – notwendigen –weiteren Ermittlungen unterblieben lediglich aufgrund interner, organisatorischer Mängel.
Da aufgrund der Tatfotos auszuschließen war, dass es sich bei dem benannten … N… um den Fahrer des Tatfahrzeugs handelte, war die zunächst erfolgte schriftliche Zeugenanhörung sachdienlich. Nachdem hierauf jedoch nicht zeitnah reagiert wurde, hätten – wie auch beabsichtigt – weitere Ermittlungen vor Ort erfolgen müssen. Auch die Auskunft der Meldebehörde, dass unter der angegebenen Adresse keine weitere Person gemeldet sei, genügt alleine nicht, um sämtliche weiteren Ermittlungsversuche vor Ort einzustellen. Den ermittelnden Behörden wäre es aufgrund der vorliegenden Informationen zumutbar gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, wie Hausbesuche, Überprüfung der Namensschilder an Briefkasten und Klingelanlage, Befragungen von Nachbarn (vgl. VG München, B.v. 30.6.14 – M 23 S 14.652 – juris, Rn. 31) und ggf. der Vorladung des benannten Zeugen zur persönlichen Anhörung (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, B.v. 21.7.2014 – 10 S 1256/13 – juris Rn. 9 m.w.N.). Diese Ermittlungsmaßnahmen wären auch – zumindest bei korrektem organisatorischem Ablauf – noch innerhalb der Verjährungsfrist möglich gewesen.
Wären auch diese Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben, so hätte der Antragsteller kein Recht darauf, von der Fahrtenbuchauflage – sofern die Übrigen Voraussetzungen des § 31 a StVZO erfüllt sind – verschont zu bleiben. Dies gilt im Fall der Erfolglosigkeit der Ermittlungen unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer – weitergehenden – Mitwirkung nicht in der Lage oder nicht gewillt war und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2009 – 11 CS 08.2948 – juris, m.w.N.).
Indem jedoch diese weiteren angemessenen und zumutbaren Ermittlungen unterblieben, kann die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (innerhalb der Verjährung) nicht als gegeben angenommen werden (vgl. Hessischer VGH, B.v. 10.4.2014 – 2 B 390/14 – juris).“
Da die Verwaltungsbehörde in diesem Fall nicht genügend ermittelt hatte, wurde die Fahrtenbuchauflage vom Gericht aufgehoben.
Es lohnt sich daher auf jeden Fall, die Fahrtenbuchauflage durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen gerne mit all meinem Wissen zur Verfügung, wenn Sie eine Fahrtenbuchauflage überprüfen lassen möchten oder ein anderes verkehrsrechtliches Problem haben. Nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Rechtswidrige Tatprovokation durch Polizei führt zu einem Verfahrenshindernis, hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Aufgabe der Polizei ist es eigentlich, Straftaten zu verhindern. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Polizei Straftaten gezielt provoziert, um dann ein Ermittlungsverfahren gegen den Provozierten einzuleiten. Gerade im Bereich der Rauschgiftkriminalität ist solch ein Vorgehen gar nicht so selten. Und bisher war es so, dass ein Beschuldigter, der von der Polizei rechtswidrig zu einer Straftat angestiftet worden war, trotzdem verurteilt werden konnte – der Tatprovokation durch staatliche Ermittlungsbehörden wurde allerdings bei der Strafzumessung berücksichtigt: Es gab einen Strafrabatt.
Ob diese Praxis auch in Zukunft noch so gehandhabt werden kann, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nun zumindest fraglich: Der BGH entschied nämlich, dass bei der rechtswidrigen Tatprovokation durch die Polizei ein Verfahrenshindernis bestehe, der Angestiftete also gar nicht bestraft werden könne. Das Verfahren müsse eingestellt werden (Urteil vom 10.06.2015 – 2 StR 97/14).
Das Landgericht Bonn hatte zwei Männer zu einer Freiheitsstrafe von je drei Jahren und zehn Monate verurteilt, die nach einer Anstiftung durch verdeckte Ermittler große Mengen Ecstasy-Pillen beschafft hatten. Die Umstände dieser Umstände waren aber geradezu haarsträubend: Die Polizisten bedrängten die beiden Männer, gegen die lediglich ein vager Verdacht bestanden hatte, über mehrere Monate hinweg, die Drogen zu beschaffen. Doch die Männer weigerten sich zunächst standhaft. Erst als einer der beiden Polizisten den Druck auf einen Mann derart erhöhte, indem er vorgab, seine Familie sei mit dem Tod bedroht, falls die Lieferung nicht zustande käme, gaben die Männer nach und beschafften widerwillig die Pillen aus den Niederlanden.
Ein solches Vorgehen sei rechtswidrig und verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, urteilte nun der BGH. Folglich wurde das Urteil des Landgerichts Bonn aufgehoben und das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
Ob sich diese – begrüßenswerte – Ansicht bei den anderen Strafsenaten des BGH und beim Bundesverfassungsgericht durchsetzen wird, ist indes offen. Das Bundesverfassungsgericht hatte nämlich erst im Februar entschieden, dass eine Tatprovokation durch staatliche Behörden nicht grundsätzlich zu einem Verfahrenshindernis führe. Die Anstiftung könne durch einen Strafrabatt kompensiert werden.
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Die Auswertung von Daten einer Geschwindigkeitsmessung durch private Unternehmen ist nach einem Urteil des Amtsgerichts Parchim unzulässig. Die dadurch gewonnen Daten unterliegen sowohl einem Beweiserhebungs- als auch einem Beweisverwertungsverbot.
Dass es oftmals sinnvoll ist, einen Bußgeldbescheid nicht einfach hinzunehmen, sondern ihn erst durch einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, zeigt einmal mehr ein Urteil des Amtsgerichts Parchim vom 01.04.2015 (5 OWi 2215/14).
In diesem Verfahren war gegen einen Autofahrer zunächst von der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen worden. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene, ein Rechtsanwalt, Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Anhand der Akte ließ sich nachvollziehen, dass die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung zwar von einem Bediensteten der Verwaltungsbehörde durchgeführt worden ist (zusammen mit dem Mitarbeiter eines privaten Unternehmens). Die Auswertung der Daten und damit die Ermittlung des Geschwindigkeitsverstoßes erfolgte jedoch durch ein privates Unternehmen. Zwischen diesem Unternehmen und dem Landkreis bestand ein Dienstleistungsvertrag in dessen Rahmen das Unternehmen für den Landkreis bei der Datenauswertung tätig wurde. Dabei griff das Unternehmen direkt auf die auf einem Server des Landkreises gespeicherten Daten zu. Der Bußgeldbescheid wurde dann vom Landratsamt unter Verwendung der aufbereiteten Daten erlassen.
Dies ist unzulässig, urteilte das Amtsgericht Parchim. Die von einer privaten Firma aufbereiteten Daten dürften deshalb nicht verwendet werden, sie unterlägen sowohl einem Beweiserhebungs- als auch einem Beweisverwertungsverbot.
Das Gericht begründete dies wie folgt:
Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur möglich, wenn die Verwaltungsbehörde „Herrin des Verfahrens“ bleibt. Bei Geschwindigkeitsmessungen muss die Behörde nicht nur Ort, Zeit und Häufigkeit der Messungen vorgeben, sondern auch den eigentlichen Messvorgang durch eigene ausgebildete Mitarbeiter kontrollieren, um gegebenenfalls einschreiten zu können. Schließlich muss die Auswertung des Messergebnisses der Ordnungsbehörde vorbehalten bleiben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.07.2003 – 2 Ss Owi 388/02). Auch der Erlass des Wirtschaftsministeriums zur Geschwindigkeitsüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr in Mecklenburg Vorpommern in der Fassung vom 01.03.2003 regelt in Nummer 6.4, dass „die Auswertung der Beweismittel nur von den Behörden vorzunehmen“ ist. Zwar sieht der Erlass in Ziffer 6.3 die Möglichkeit, die „Behandlung und Übergabe der Beweismittel“ bei Hinzuziehung privater Anbieter zu vereinbaren, vor, wobei sicherzustellen sei, dass sämtliche Beweismittel der Behörde übergeben werden. Diese Regelung sieht aber gerade diese der voran zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung vor, dass der Landkreis Ludwigslust-Parchim sich vollumfänglich der ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel im Rahmen des Auswertungsverfahrens begibt und letztlich nicht festgestellt werden kann, dass er diese zur weiteren Bearbeitung vollumfänglich zurück erhält. Diese Kontrolle ist dem Landkreis Ludwigslust-Parchim bei dieser Verfahrensweise schlichtweg entzogen. Vielmehr erhält der Landkreis Ludwigslust-Parchim bei der dargestellten Verfahrensweise die ermittelten Messdaten mit Fahrzeug-, Fahrer- und Kennzeichenabbildung extrahiert aus verschlüsseltem Rohdatenmaterial zur Verfügung gestellt, woraus dann das weitere Bußgeldverfahren betrieben wird. Die Auswertung der Messdaten ist dadurch bereits durch den privaten Dienstleistungsanbieter V. GmbH erfolgt und gerade nicht von der Behörde, wie dies in Ziffer 6.4 Satz 1 des vorbezeichneten Erlasses geregelt ist.
Diese Verfahrensweise führt im vorliegenden Fall zur Annahme nicht nur eines Beweiserhebungs-, sondern auch Beweisverwertungsverbotes. Der Landkreis Ludwigslust-Parchim hat nicht nur bei Missachtung der Vorgaben aus dem vorbezeichneten Erlass die Datenauswertung exclusiv der V. GmbH als privaten Dienstleistungsanbieter übertragen, sondern dies auch in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens zu vertuschen versucht. Bereits in den vorangegangenen Verfahren 5 OWi 1913/14 und 5 OWi 1633/14 hat das Gericht am 9.12.2014 bei Durchführung eines Ortstermins in den Geschäftsräumen der Stabsstelle Verkehrsüberwachung bei dem Landkreis Ludwigslust-Parchim sich von dem tatsächlichen Ein-satz eines dort installierten TUFFViewers im Rahmen der Datenauswertung zu überzeugen versucht. Dort ist dem Gericht durch den Leiter der Stabsstelle Verkehrsüberwachung, Herrn pp., die Auskunft erteilt worden, dass es wegen seiner fehlenden Sachkenntnis nicht möglich sei, das dortige Messdatenauswertungsverfahren zu demonstrieren. Auch die zuständigen Sachgebietsleiter stünden hierfür nicht zur Verfügung. Aus der dem Gericht vorliegenden, in der Hauptverhandlung verlesenen, von der Zeugin A. an die Mitarbeiter der Stabsstelle Verkehrsüberwachung übersandten E-Mail vom 21.11.2014 ist zu entnehmen, dass anfragenden Rechtsanwälten die Auskunft zu erteilen sei, dass seit dem 15.10.2013 die Umstellung auf den neuen TUFFViewer 3.45-1 abgeschlossen worden sei und dieser seither für die ausschließliche Auswertung durch die Mitarbeiter des Landkreises Ludwigslust Parchim verwendet werde. Weiterführende Auskünfte an Rechtsanwälte sollten nicht erteilt werden. In seiner ebenfalls dem Gericht vorliegenden und in der Hauptverhandlung verlesenen weiteren E-Mail vom 02.02.2015 beklagt der vorgenannte Leiter der Stabsstelle Verkehrsüberwachung gegenüber den dortigen Mitarbeitern den Umstand, dass die interne E-Mail vom 21.11.2014 dem Amtsgericht Parchim vorläge und er prüfen lasse, wer für die Weitergabe der betreffenden E-Mail an „unbefugte Dritte“ verantwortlich sei.
Dem ist zu entnehmen, dass die Stabsstelle Verkehrsüberwachung in Kenntnis der ihr bereits in vorangegangenen Verfahren mitgeteilten oben bezeichneten obergerichtlichen Rechtsprechung bewusst auch der Erlasslage zuwiderhandelnd die Datenauswertung ausschließlich in private Hände ohne eigene Kontrollmöglichkeit übertragen hat. Auch hat der Landkreis Ludwigslust-Parchim dem Gericht die Einsichtnahme in die mit der V. Wismar GmbH bestehende Dienstleistungsvereinbarung trotz in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Ersuchens mit Fristsetzung zum 28.3.2015, 12.00 Uhr, verweigert. Dieses Verhalten des Landkreises Ludwigslust-Parchim als Ordnungsbehörde muss im vorliegenden Fall dazu führen, dass das Verfolgungsinteresse hinsichtlich Verkehrsordnungswidrigkeiten hinter dem persönlichen Rechtschutzinteresse des Betroffenen zurückzustehen hat und zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führen (vgl auch OLG Naumburg, Beschluss vom 7.5.2012 – 2 Ss (Bz) 25/12). Die hier festgestellten bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstöße, bei denen letztlich auch grundrechtliche Sicherungen hoheitlichen Handelns planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen wurden, gebieten die Annahme eine Beweisverwertungsverbotes (BVerfG, Beschluss vom 9.11.2010 – 2 BvR 2101/09), weshalb der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen war.
Wurde auch gegen Sie ein Bußgeldbescheid erlassen. Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht bin ich Ihr kompetenter Ansprechpartner une berate Sie gerne, ob es sinnvoll ist, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.
Ein Ipod ist kein Mobiltelefon i.S.d. Gesetzes, sagt das Amtsgericht Waldbröl und spricht einen Autofahrer frei, der während der Fahrt einen Ipod als Diktiergerät benutzt hatte.
Der Fahrer eines Fahrzeugs – auch eines Fahrrads – darf während der Fahrt kein Mobiltelefon benutzen, wenn das Gerät hierzu aufgenommen oder in der Hand gehalten werden muss. § 23 Abs. 1 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet dies:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Soweit so unklar. Denn welche Geräte unter den Begriff Mobiltelefon zu fassen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. So müssen sich die Gerichte damit befassen, welches Gerät nun genau ein Fahrer während der Fahrt verwendet hat und ob genau dieses Gerät unter den Begriff Mobiltelefon i.S.d. StVO fällt.
Klar ist: Ein Mobiltelefon ist ein Mobiltelefon, auch wenn es konkret gar nicht als Telefon benutzt worden ist, sondern etwa als Diktiergerät. Auch in diesen Fällen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Was ist aber ist mit anderen Geräten, die während der Fahrt benutzt werden? Mit solch einem Fall musste sich unlängst das Amtsgericht Waldbröl beschäftigen. Ein Pkw-Fahrer hatte während der Fahrt einen Ipod benutzt und zwar als Diktiergerät. Hat er damit eine Ordnungswidrigkeit begangen?
Nein, sagt das Amtsgericht Waldbröl in seinem Urteil vom 31.10.2014 (44 OWi-225 Js 1055/14 – 121/14) und begründet dies wie folgt:
Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Ihm wurde vorgeworfen, am 18.02.2014 um 9.44 Uhr in H als Fahrer eines PKWs verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben, indem er dieses aufnahm oder hielt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Betroffene, während er den PKW geführt hat, mit einem iPod des Unternehmens Apple etwas diktiert hat. Dabei hielt er das Gerät auch während der Fahrt in der Hand. Ein iPod ist ein tragbares digitales Medienabspielgerät. Es verfügt über keine eigenständige Telefonfunktion und keine SIM-Karte. Nur durch Benutzen einer „App“ ist telefonieren über eine (WLAN-)Internetverbindung technisch möglich. Diese Feststellungen beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung des Betroffenen und den Angaben des Zeugen O in der Hauptverhandlung. Der Betroffene hat kein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO genutzt. Der Begriff des Mobiltelefons ist nicht gesetzlich definiert (vgl. König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 23 StVO, Rn. 31). Unter Mobiltelefon versteht man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann (so zutreffend Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Auflage, Rn. 1980; OLG Köln, NJW 2010, 546). Damit fallen Geräte wie das iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons (vgl. Herrmann, NStZ 2011, 65, 67; Burhoff, Rn. 1981). Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht unzulässig (verfassungsrechtliches Analogieverbot).
Der Fahrer eines Fahrzeugs kann also nur dann nach § 23 Abs. 1 a StVO belangt werden, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt hat und nicht ein anderes Gerät, das vielleicht ähnlich aussieht, welches aber nicht über Funk mit dem Telefonnetz verbunden ist. Die richtige Verteidigungsstrategie kann also zum Freispruch führen.
Ein Lkw-Fahrer muss eine Abstandsunterschreitung nicht mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen erkennen
Abstandsunterschreitungen gehören zu den häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Wer den Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterschreitet und erwischt wird, muss mit empfindlichen Folgen rechnen – eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot. Deshalb empfiehlt es sich, den erforderlichen Mindestabstand stets einzuhalten.
Allerdings ist dieser Mindestabstand nirgendwo genau definiert. In § 4 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung heißt es hierzu lediglich:
„Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.“
Als Faustregel für den Mindestabstand außerhalb von Ortschaften hat sich daher die „Halber-Tachostand-Regel“ etabliert: Der Abstand soll dem halben Tachostand entsprechen: Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h, beträgt der Sicherheitsabstand also 50 Meter.
Dennoch kann es schnell passieren, dass dieser Sicherheitsabstand unterschritten wird. Eine wichtige Frage ist dann: Konnte der Betroffene erkennen, dass er den Mindestabstand unterschreitet. Einen sehr strengen Maßstab legte hierbei das Amtsgericht Wildeshausen an: Dieses hat einen Lkw-Fahrer wegen einer Abstandsunterschreitung auf einer Autobahnverurteilt und dies damit begründet, dass der Betroffene den erforderlichen Abstand mit Hilfe der Fahrbahnmarkierung hätte erkennen können.
Der Betroffene, anwaltlich vertreten, nahm dies jedoch nicht hin und legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein. Und hatte Erfolg damit. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 05.01.2015 – 2 SS (OWi) 322/14) hob das Urteil des Amtsgerichts nämlich auf und begründete dies wie folgt:
Das Amtsgericht hat die Vorwerfbarkeit der von ihm festgestellten Abstandsunterschreitung damit begründet, dass der Betroffene durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand hätte erkennen können und müssen. Hiervon kann nach Auffassung des Senates jedoch grundsätzlich nicht ausgegangen werden.
Die Leitlinien sind geregelt unter laufender Nr. 22 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Markierungen 6 m lang und die Zwischenräume 12 m lang seien.
Der Betroffene führt in seiner Rechtsbeschwerde aus, dass ein Kraftfahrer weder die Länge eines unterbrochenen Mittelstriches als Fahrbahnmarkierung, noch die Länge der Zwischenräume kenne. Dies werde weder in der Fahrschule unterrichtet, noch sei es Gegenstand des Allgemeinwissens. Selbst der Verteidiger des Betroffenen, der schwerpunktmäßig Verkehrsordnungswidrigkeiten bearbeite, habe solches nachlesen müssen.
Die Maße ergeben sich zwar aus den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS), Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen (RMS-1), Ausgabe 1993. Der Senat kann aber aus eigener Anschauung beurteilen, dass der Einwand, dass die entsprechenden Längenangaben einem Kraftfahrer in aller Regel nicht bekannt sein dürften oder bekannt sein müssten, zutreffend ist.
Der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Abstandsunterschreitung kann deshalb – zumindest wenn keine speziellen Kenntnisse des betroffenen Kraftfahrers festgestellt sind – nicht damit begründet werden, dass der Kraftfahrer durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand hätte erkennen können und müssen. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand unterliegen deshalb der Aufhebung. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht hierzu weitere Feststellungen treffen kann.”
Entscheidend ist folglich, welche besonderen Kenntnisse ein Fahrer hat, um anhand der Fahrbahnmarkierung eine Abstandsunterschreitung erkennen kann. Diese Kenntnisse müssen dem Betroffenen jedoch nachgewiesen werden – was ohne Einlassung des Betroffenen schwierig werden könnte. Vor Gericht ist also Schweigen angesagt.
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Man selbst muss gar nichts falsch machen – und kann trotzdem in einen Unfall verwickelt werden. Mehr als 2 Millionen Mal kracht es jedes Jahr auf deutschen Straßen, Tendenz steigend, da immer mehr Fahrzeuge unterwegs sind.r findich richtig verhalten, wenn es geknallt hat.
Wer als an einem Unfall beteiligt ist, sollte sich immer an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden. Auch wenn man meint, der Unfallgegner sei schuld. Denn eine Haftung im (motorisierten) Straßenverkehr setzt kein Verschulden voraus – es gilt das Prinzip der Gefährdungshaftung. Dies ist auch der Grund, weshalb es bei Verkehrsunfällen so häufig zu einer Haftungsverteilung nach Quoten kommt. Eine Alleinhaftung setzt nämlich entweder voraus, dass für den anderen Unfallbeteiligten der Unfall unabwendbar war (ihn also auch ein Idealfahrer nicht hätte vermeiden können). Oder das Verschulden des Unfallgegners muss so groß sein, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktritt.
Doch nicht zu zivilrechtliche Tücken lauern nach einem Unfall. Ein Unfall kann auch bußgeld- oder gar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, die sehr unangenehm werden können – zum Beispiel die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Diese möglichen Folgen sollten daher stets im Blick sein, wenn man in einen Unfall verwickelt ist.
Hat es gekracht sollten Sie immer an folgende Punkte denken:
Unfallstelle absichern
Unfallabstelle absichern und die Polizei und bei Verletzten den Rettungsdienst rufen. Nur bei absoluten Bagatellschäden kann auf die Polizei verzichtet werden. Manchmal möchte die Polizei bei reinen Blechschäden den Unfall nicht aufnehmen. In diesem Fall sollte man bereits am Telefon mitteilen, dass es Leichtverletzte gäbe. Kommt es nämlich zu Verletzten ist die Polizei zur Unfallaufnahme verpflichtet
Personalien festhalten
Halten Sie unbedingt die Personalien aller Unfallbeteiligten sowie möglicher Zeugen fest. Auch die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sind wichtig. Nach Möglichkeit sollten auch Fotos von der Unfallsituation gemacht werden, insbesondere, solange sich die Fahrzeuge noch in Unfallendstellung befinden. Sinnvoll ist es zudem, sich so bald als möglich Notizen zum Unfallhergang zu machen.
Kein Schuldanerkenntnis unterschreiben
Unterschreiben Sie am Unfallort nie ein Schuldanerkenntnis! Auch wenn Sie glauben, dass Sie den Unfall verursacht haben – ein Schuldanerkenntnis am Unfallort dürfen Sie auch dann nicht abgeben.
Keine Angaben gegenüber der Polizei
Sollte Sie die Polizei noch am Unfallort als Beschuldigten oder Betroffenen vernehmen wollen, machen Sie keine Angaben. Ob Sie als Beschuldigter oder Betroffener befragt werden sollen, erkennen Sie daran, ob Sie vorher von der Polizei belehrt werden, dass es Ihnen freistehe, Angaben zu machen. In diesem Fall heißt es unbedingt: Schweigen.
Zum Arzt gehen
Sind Sie verletzt worden, gehen Sie bitte zum Arzt und lassen Ihre Verletzungen dokumentieren.
Schadenshöhe feststellen lassen
Wurde Ihr Fahrzeug beschädigt, muss der Schaden festgestellt werden. Lediglich bei geringer Schadenshöhe genügt ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. In der Regel ist ein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich. Die Einholung eines Gutachtens ist auf zwei Wegen möglich: Entweder Sie beauftragen selbst einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Oder Sie lassen ein Gutachten durch einen von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ausgewählten Sachverständigen erstellen. Die letztgenannte Variante ist in jedem Fall kostenlos für Sie – allerdings kann es natürlich sein, dass die Sachverständigen der Versicherungen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Auftraggeber, den Versicherungen, entscheiden. Beauftragt man selbst einen Sachverständigen fällt dieser mögliche Nachteil zwar weg – es besteht jedoch das Risiko, auf den Gutachtenkosten ganz oder teilweise sitzen zu bleiben. Denn die Kfz-Haftpflichtversicherung übernehmen zwar die Kosten für Gutachten – aber nur in Höhe der Haftungsquote.
Prüfung, ob Abrechnung über die eigene Kaskoversicherung
Haben Sie eine Vollkaskoversicherung für Ihr Fahrzeug und trifft Sie eine Mithaftung an dem Unfall, kann es sinnvoll sein, die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und nach dem sogenannten Quotenvorrecht abzurechnen. Wann dies sinnvoll ist, lässt sich nur im Einzelfall sagen.
Sind Sie in einen Unfall verwickelt? Als Fachanwalt für Verkehrsrecht berate ich Sie gerne. Bitte nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Ich helfe Ihnen bei allen verkehrsrechtlichen Problemen.
Strafzettel aus anderen EU-Staaten können auch in Deutschland vollstreckt werden – wenn bestimmte Bedingungen eingehalten sind.
Schnell ist es passiert: Man ist im Urlaub, fährt entspannt eine schöne Küstenstraße entlang und denkt an alles andere als an eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Bis es blitzt.
Vor nicht allzu langer Zeit musste man sich auch danach keine Gedanken machen. Denn wenn einen die Verkehrspolizisten nicht sofort anhielten und die fällige Geldbuße kassierten, bestand keine Gefahr, dass der Urlaub durch einen Strafzettel teurer wurde als geplant. Geldbußen aus dem Ausland konnten nämlich in Deutschland nicht vollstreckt werden. Lediglich wer in Österreich erwischte wurde, dem drohte Unheil. Mit dem Nachbarland bestand schon lange ein Vollstreckungsabkommen, sodass Bußgeldbescheide auch in der Vergangenheit hierzulande vollstreckt werden konnten.
Seit 2011 müssen Auto fahrende Urlauber jedoch auch in den anderen EU-Staaten vorsichtig sein: Am 01.01.2011 ist das „Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ in Kraft getreten. Und dieses Gesetz hat zur Folge, dass deutsche Autofahrer jetzt auch in Deutschland für in allen anderen EU-Staaten begangenen Verkehrsverstöße belangt werden können.
Und dann wird es schnell sehr teuer: Wer in Spanien 20 km/h zu schnell unterwegs war, zahlt mindetstens 300,00 €. Und während der Fahrt mit dem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren kostet in Italien 624,00 €.
Allerdings kann nicht jeder Bußgeldbescheid aus dem EU-Ausland in Deutschland vollstreckt werden, da bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen. Die zuständige Behörde, das Bundesamt für Justiz in Bonn, prüft zunächst einmal, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Erste Voraussetzung ist, dass ein Bußgeld von mindestens 70,00 € festgesetzt worden ist – darunter wird nicht vollstreckt. Die zweite Voraussetzung ist, dass das Verfahren in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache durchgeführt worden ist. Wer also einen Bußgeldbescheid auf spanisch oder griechisch erhalten hat, kann sich entspannt zurücklehnen und muss nicht reagieren. Denn der Betroffene muss schon verstehen können, was ihm denn vorgeworfen wird.
Dritte Voraussetzung ist eine erfolgte Belehrung des Betroffenen über seine Rechte – natürlich wieder in einer für ihn verständlichen Sprache. Und schließlich wird ein Bußgeldbescheid nur dann in Deutschland vollstreckt, wenn der Verkehrssünder von der ausländischen Behörde auch ermittelt werden konnte und nicht einfach der Halter des Fahrzeugs haftbar gemacht wird. In Frankreich oder den Niederlande gilt nämlich die sogenannte Halterhaftung. Dies bedeutet, dass die Behörde nicht unbedingt ermitteln muss, wer nun zu schnell gefahren ist, sondern einfach den Fahrzeughalter für die Geschwindigkeitsübertretung haftbar machen kann, obwohl der Halter völlig unschuldig ist. Die Halterhaftung ist in Deutschland indes nur ausnahmsweise bei Parkverstößen zulässig – im Übrigen ist sie verfassungswidrig. Daher werden ausländische Vollstreckungsbescheide nicht vollstreckt, wenn sie auf dieser Halterhaftung beruhen.
Sollte das Bundesamt für Justiz die Vollstreckung aber für zulässig erachten, verschickt es an den Betroffenen als erste Maßnahme einen Anhörungsbescheid. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids können dann Einwendungen vorgebracht werden. Bleibt das Bundesamt anschließend dabei, dass der ausländische Bußgeldbescheid vollstreckt werden kann, erlässt es einen Bewilligungsbescheid. Auch dieser wird dem Betroffenen zugestellt. Wiederum innerhalb von zwei Wochen kann nun Einspruch eingelegt werden. Wird diese Frist versäumt, ist der Bewilligungsbescheid wirksam, und die Geldbuße kann vollstreckt werden. Wurde jedoch rechtzeitig Einspruch eingelegt, überprüft das zuständige Amtsgericht ob die Vollstreckung zulässig ist oder nicht.
Wer also einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhält, muss nicht zwangsläufig die Geldbuße bezahlen, sondern sollte sich an einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht berate ich Sie gerne kompetent.
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt die bisherige Rechtsprechung, dass allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) nicht auf Vorsatz geschlossen werden darf.
Nach § 316 StGB macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrtzeug führt, obwohl er alkoholbedingt hierzu nicht sicher in der Lage ist. Ab einer BAK von 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Dies bedeutet, dass allein aufgrund der BAK davon auszugehen ist, dass der Fahrer fahruntüchtig ist. Auch wenn also der Fahrer aufgrund Alkoholgewöhnung noch sicher fahren könnte, macht er sich strafbar, wenn er mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut hat. Zwischen einer BAK von 0,3 und 1,09 Promille hingegen liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor – eine Strafbarkeit besteht in diesen Fällen besteht dann, wenn zusätzlich zu der BAK noch äußere Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Fahrer Schlangenlinien fährt.
Da die Trunkenheit im Verkehr sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig werden kann, muss das Gericht vor einer Verurteilung feststellen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Dies ist wichtig, da von dieser Frage wichtige Folgen abhängen: die Höhe der Strafe, die Länge der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sowie, ob die Rechtsschutzversicherung Kosten übernimmt (Rechtsschutzversicherungen zahlen üblicherweise nur dann Kosten, wenn eine Tat fahrlässig begangen worden ist).
Festzustellen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist mit mitunter schwierig. Der BGH hat nun aber seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach welcher allein aus der Höhe der BAK nicht auf Vorsatz geschlossen werden darf (Beschluss vom 09.04.2015 – 4 StR 401/15). Die Gerichte müssten vielmehr alle Umstände des Einzelfalls würdigen, um festzustellen, ob dem Täter seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bewusst gewesen ist oder nicht.
In Fällen der Trunkenheit ist es daher ratsam, als Beschuldigter zu schweigen und keine Angaben zur Sache zu machen. Denn Umstände, die für einen Vorsatz sprechen, ergeben sich häufig erst durch die Einlassung des Beschuldigten selbst, etwa zu seinem Trinkverhalten.
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