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Bestrafung nach Tatprovokation

Auch wer von der Polizei zu einer Straftat provoziert worden ist, wird bestraft Eigentlich ist es die Aufgabe der Polizei, Straftaten zu verhindern. Manchmal aber, provoziert die Polizei durch verdeckte Ermittler oder sogenannte Vertrauenspersonen auch Straftaten. Vor allem im Bereich des Rauschgifthandels kommen solche Anstiftungen zu Straftaten vor. Dies läuft dann so ab, dass von den verdeckten Ermitteln oder den Vertrauenspersonen gezielt mögliche Dealer angesprochen werden, um einen Rauschgifthandel einzufädeln. Geht der von der Polizei Angesprochene dann auf das Geschäft ein und liefert Drogen, schnappt die Falle zu. Diese – durchaus fragwürdige – Praxis ist zulässig, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden ( 2 BvR 209/14). In dem vom Verfassungsgericht entschiedenen Fall hatte sich der von der Polizei als möglicher Dealer Angesprochene sogar lange geweigert, das verlangte Kokain zu liefern. Erst nachdem er über einen längeren Zeitraum von der Vertrauensperson bearbeitet und schließlich überredet worden war, erklärte sich der Angesprochene bereit und besorgte knapp 100 kg Kokain. Dann wurde er verhaftet und vom Landgericht Berlin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zu recht, wie zunächst der Bundesgerichtshof entschied. Auch die darauf hin eingelegte Verfassungsbeschwerde änderte an der Verurteilung nichts. Das Bundesverfassungsgericht billigte die Verurteilung, da das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren durch die Tatprovokation nicht verletzt worden sei. Nur ins Extremfällen würde eine Tatprovokation durch Lockspitzel dazu führen, dass das Verfahren eingestellt werden müsse. Solch ein Extremfall könne etwa sein, wenn ein bisher gänzlich Unverdächtiger vom Lockspitzel zu einer Straftat provoziert worden sei. Dies war in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall anders: Der Angesprochene war schon länger verdächtig worden, Rauschgiftgeschäfte zu tätigen. Bei der Strafzumessung muss allerdings berücksichtigt werden, wenn der Täter von einem staatlichen Lockspitzel zur Tat bestimmt worden war. Dies geschieht durch einen (erheblichen) Strafnachlass.
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