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Fahrtenbuchauflage für Unternehmen

Ein Verstoß kann zu Fahrtenbuchauflage für die ganze Fahrzeugflotte eines Unternehmens führen.

Anders als in vielen anderen europäischen Ländern kann in Deutschland der Halter eines Fahrzeugs nicht belangt werden, wenn nach einem Verkehrsverstoß nicht ermittelt werden kann, wer im Zeitpunkt dieses Verstoßes das Fahrzeug gefahren hat. Fährt also der Sohn mit dem Fahrzeug des Vaters über eine rote Ampel, darf die Bußgeldbehörde nicht gegen den Vater ein Bußgeld verhängen, wenn sie den Sohn als Fahrer nicht hat ermitteln können. Etwas anderes gilt nur etwa bei Parkverstößen. Allerdings kann dem Vater gemäß § 31a StVZO auferlegt werden, für eine bestimmte Zeit ein Fahrtenbuch zu führen. Diese Grundsätze gelten auch für Unternehmen. Hat ein Unternehmen also für seine Mitarbeiter mehrere Fahrzeuge angemeldet, kann nicht der Chef belangt werden, wenn einer seiner Angestellten mit dem Firmen-Pkw eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Allerdings muss das Unternehmen mitwirken bei der Ermittlung des Fahrers. Weigert sich das Unternehmen dann, den Fahrer gegenüber der Bußgeldbehörde zu benennen, kann das empfindliche Folgen haben. Dann kann nämlich die Verwaltungsbehörde eine Fahrtenbuchauflage für die ganze Unternehmensflotte anordnen. Nach solch einer Anordnung müssen dann für alle Fahrzeuge des Unternehmens Fahrtenbücher geführt werden. Dass solch eine Anordnung verhältnismäßig und damit zulässig ist, hat kürzlich das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden (Beschluss vom 26.01.2015 – 3 L 22/15.NW). Das Verwaltungsgericht begründet dies wie folgt:

  • Da eine solche Anordnung aber im Verhältnis zur Einzelanordnung für ein jeweiliges Tatfahrzeug eine erhebliche Erweiterung darstellt, bedarf sie einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Voraussetzung für die Entscheidung ist dabei eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung durch die anordnende Behörde, die hier vorgenommen wurde. Die Antragsgegnerin hat Art und Umfang des Fahrzeugparks der Antragstellerin und damit die Tatsachen ermittelt, die die Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung einschließlich der Beurteilung der Erforderlichkeit und An-gemessenheit der streitigen Anordnung bilden. Es lässt sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und zwar der Aufstellung über den Fahrzeugbestand der Antragstellerin vom 14. Oktober 2014 (s. Bl. 38 bis 40 der Verwaltungsakte) entnehmen, aus wie vielen und welcher Art von Fahrzeugen der Fuhrpark der Antragstellerin besteht. Die Antragsgegnerin hat bei der Prüfung, auf welche Fahrzeuge aus dem Fahrzeugpark sich die Fahrtenbuchauflage beziehen soll, danach differenziert, ob sich unter den Fahrzeugen nur solche befinden, bei deren Nutzung zukünftig mit Verkehrsverstößen der hier in Rede stehenden Art gerechnet werden kann….”
  • In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 – VII B 19.70 – und OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 –, juris). Ist der Adressat einer Fahrtenbuchauflage gleichzeitig Halter mehrerer Fahrzeuge, so dürfen diese im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen naheliegend und zu erwarten sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1977 – XIII A 603/76 – und vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 –, juris). Des Nachweises einer konkreten Gefahr weiterer Verkehrsverstöße bedarf es im Rahmen des § 31a StVZO nicht (vgl. VGH BW, Be-schluss vom 17. November 1997 – 10 S 2113/97 –, juris).
  • “Die Fahrtenbuchauflage für die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen (es folgen die Kennzeichen von 31 Kraftfahrzeugen) in dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 2014 ist auch verhältnismäßig. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet hat.
  • Die Verwaltungsbehörde muss also zunächst ermitteln, welche Fahrzeuge auf das Unternehmen zugelassen sind. In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, bei welchen Fahrzeugen auch künftig mit einschlägigen Verkehrsverstößen zu rechnen ist. Für diese Fahrzeuge darf dann eine Fahrtenauflage angeordnet werden.
  • Wenn auch Ihnen eine Fahrtenbuchauflage droht oder Sie ein anderes verkehrsrechtliches Problem habe, freue ich mich über Ihre Kontaktaufnahme. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht helfe ich Ihnen kompetent und engagiert bei der Lösung Ihres Problems.