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Folgen für betrunkene Radfahrer
Auch wer betrunken Fahrrad fährt, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen.
- Dass es erhebliche Konsequenzen haben kann, wenn man betrunken Auto fährt, ist hinlänglich bekannt. Bei mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut ist der Führerschein weg und vor der Neuerteilung muss erst eine Sperrfrist abgewartet werden. Häufig wird auch eine Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), der sogenannte „Idiotentest“, angeordnet, an dem nicht wenige beim ersten Versuch scheitern.
- Weniger bekannt ist es, dass auch der betrunkene Fahrradfahrer mit deutlichen Folgen rechnen muss, wenn er erwischt wird. Hat ein Fahrradfahrer nämlich mehr als 1,6 Promille Alkohol im Blut gilt er nicht nur als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrtzeugen – es bestehen ebenfalls Zweifel an der Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern. Dies hat nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem Beschluss sehr deutlich klargestellt (Beschl. v. 22.12.2014 – 11 ZB 14.1516).
- In dem vom VGH entschiedenen Fall war ein Fahrradfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,96 Promille erwischt worden. Im Strafverfahren verzichtete der Radfahrer dann zwar auf seine Fahrerlaubnis, die Fahrerlaubnisbehörde ordnete dennoch die Beibringung eines MPU-Gutachtens an, da auch Eignungszweifel hinsichtlich dem Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen bestünden. Da dieses Gutachten aber nicht vorgelegt wurde, untersagte ihm die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Zu Recht, wie erst das Verwaltungsgericht und anschießend auch der VGH entschieden:
- In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtfertigt (u.a. BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696; BayVGH, U.v. 1.10.2012 – 11 BV 12.771 – Blutalkohol 49, 338; B.v. 28.1.2013 – 11 ZB 12.2534 – […]; SächsOVG, B.v. 28.10.2014 – 3 B 203.14 – […]). Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit kein Ermessen (BayVGH, B.v. 28.1.2013 a.a.O. Rn. 13). Die Güterabwägung hat bereits der Normgeber getroffen. Es besteht hinreichender Anlass, die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt und entsprechenden Werten mit dem Fahrrad durch ein medizinischpsychologisches Gutachten abzuklären, weil die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Die Gefahr schwerer Unfälle besteht z.B. dann, wenn motorisierte Verkehrsteilnehmer wegen des unkontrollierten Verhaltens eines erheblich alkoholisierten Radfahrers unvorhersehbar ausweichen müssen und mit anderen Fahrzeugen kollidieren. Wegen dieses Gefährdungspotentials ist die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gerechtfertigt (BayVGH, B.v. 28.1.2013 a.a.O. Rn. 25). Insoweit finden die Grundrechte des Führers eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ihre Grenzen in den Rechten Dritter, insbesondere im Recht der übrigen Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit, und der insoweit bestehenden Schutzpflicht des Staates (BVerwG, B.v. 20.6.2013 a.a.O. Rn. 7).
- Dies bedeutet: auch eine erstmalige Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann nicht nur den Verlust des Führerscheins nach sich ziehen. Die Folge kann auch sein, dass man nicht einmal mehr Fahrrad fahren darf.
- Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht berate ich Sie gerne, wenn auch Sie Probleme mit dem Führerschein haben.