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Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf
Gebrauchtwagenhändler können Gewährleistungsfrist nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf ein Jahr verkürzen.
- Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil zur Gewährleistungsfrist beim Gebrauchtwagenverkauf die Rechte der Käufer gestärkt. Der BGH entschied, dass ein Gebrauchtwagenhändler die Gewährleistungsfrist nicht durch AGB auf ein Jahr verkürzen kann (Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14. Ein Händler ist demnach zur gesetzlichen Gewährleistung von zwei Jahren verpflichtet.
- In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Frau einen Gebrauchtwagen gekauft, an welchem aufgrund eines Produktionsfehlers Rost auftrat. Die Frau verklagte daraufhin den Verkäufer auf Mängelbeseitigung und bekam zunächst vom Amtsgericht Waldshut-Tiengen auch Recht. In der Berufung hob das Landgericht Waldshut-Tiengen dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Denn der Mangel sei erst nach mehr als einem Jahr nach dem Kauf aufgetreten. Da der Händler die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt habe, sei die Gewährleistungsfrist abgelaufen, der Händler also nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet. Der BGH sah dies allerdings anders. Die verwendeten AGB seien unwirksam, weshalb die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gelte.
- Dieses Urteil hat weitreichende Folgen. Denn die dem Urteil zugrunde liegenden AGB entsprechen „Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)“ mit Stand 3/2008, wurden also von zahlreichen Händlern bis in die jüngste Zeit hinein verwendet. Die Chancen von Gebrauchtwagenkäufern, den Händler in Haftung zu nehmen, steigen durch das Urteil also.
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