MPU bei vielen Parkverstößen
Auch bei geringen Verkehrsverstößen kann eine MPU drohen.
Auch viele kleine Verkehrsverstöße können zur Folge haben, dass eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet wird. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in einem Beschluss vom 20.11.2014 entschieden (10 S 1883/14. In dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Fall hatte ein Autofahrer im Zeitraum Januar 2004 bis Mai 2010 mindestens 151 Parkverstöße begangen. Keiner dieser Verstöße hatte die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister zur Folge, es handelte sich also um Bagatellverstöße. Dennoch hat der VGH entschieden, dass beim betroffenen Autofahrer von einem Fahreignungsmangel auszugehen ist und die Fahrerlaubnisbehörde deshalb die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen durfte. Der VGH begründet dies wie folgt:
„Bedenken gegen die Kraftfahreignung können ausnahmsweise jedenfalls dann auch durch die langjährige und hartnäckige Begehung einer Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten entstehen, die nicht mit Punkten bewertet sind (hier: Parkverstöße), wenn sich darin in Verbindung mit einschlägigen Eintragungen im Fahreignungsregister eine verfestigte gleichgültige Grundeinstellung gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbart.“
Dies bedeutet: Eine MPU kann dann angeordnet werden, wenn
- eine Vielzahl von Bagatellvertößen vorliegen und darüberhinaus
- im Fahreignungsregister Eintragungen, also Punkte, vorhanden sind und
- Bagatellvertöße und Eintragungen den Schluss zulassen, dass der betroffene Autofahrer sich gleichgültig gegenüber Verkehrsvorschriften verhält