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Strafzettel aus dem Ausland – was nun?

  • Strafzettel aus anderen EU-Staaten können auch in Deutschland vollstreckt werden – wenn bestimmte Bedingungen eingehalten sind.
  • Schnell ist es passiert: Man ist im Urlaub, fährt entspannt eine schöne Küstenstraße entlang und denkt an alles andere als an eine Geschwindigkeitsbegrenzung. Bis es blitzt.
  • Vor nicht allzu langer Zeit musste man sich auch danach keine Gedanken machen. Denn wenn einen die Verkehrspolizisten nicht sofort anhielten und die fällige Geldbuße kassierten, bestand keine Gefahr, dass der Urlaub durch einen Strafzettel teurer wurde als geplant. Geldbußen aus dem Ausland konnten nämlich in Deutschland nicht vollstreckt werden. Lediglich wer in Österreich erwischte wurde, dem drohte Unheil. Mit dem Nachbarland bestand schon lange ein Vollstreckungsabkommen, sodass Bußgeldbescheide auch in der Vergangenheit hierzulande vollstreckt werden konnten.
  • Seit 2011 müssen Auto fahrende Urlauber jedoch auch in den anderen EU-Staaten vorsichtig sein: Am 01.01.2011 ist das „Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ in Kraft getreten. Und dieses Gesetz hat zur Folge, dass deutsche Autofahrer jetzt auch in Deutschland für in allen anderen EU-Staaten begangenen Verkehrsverstöße belangt werden können.
  • Und dann wird es schnell sehr teuer: Wer in Spanien 20 km/h zu schnell unterwegs war, zahlt mindetstens 300,00 €. Und während der Fahrt mit dem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren kostet in Italien 624,00 €.
  • Allerdings kann nicht jeder Bußgeldbescheid aus dem EU-Ausland in Deutschland vollstreckt werden, da bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen. Die zuständige Behörde, das Bundesamt für Justiz in Bonn, prüft zunächst einmal, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Erste Voraussetzung ist, dass ein Bußgeld von mindestens 70,00 € festgesetzt worden ist – darunter wird nicht vollstreckt. Die zweite Voraussetzung ist, dass das Verfahren in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache durchgeführt worden ist. Wer also einen Bußgeldbescheid auf spanisch oder griechisch erhalten hat, kann sich entspannt zurücklehnen und muss nicht reagieren. Denn der Betroffene muss schon verstehen können, was ihm denn vorgeworfen wird.
  • Dritte Voraussetzung ist eine erfolgte Belehrung des Betroffenen über seine Rechte – natürlich wieder in einer für ihn verständlichen Sprache. Und schließlich wird ein Bußgeldbescheid nur dann in Deutschland vollstreckt, wenn der Verkehrssünder von der ausländischen Behörde auch ermittelt werden konnte und nicht einfach der Halter des Fahrzeugs haftbar gemacht wird. In Frankreich oder den Niederlande  gilt nämlich die sogenannte Halterhaftung. Dies bedeutet, dass die Behörde nicht unbedingt ermitteln muss, wer nun zu schnell gefahren ist, sondern einfach den Fahrzeughalter für die Geschwindigkeitsübertretung haftbar machen kann, obwohl der Halter völlig unschuldig ist. Die Halterhaftung ist in Deutschland indes nur ausnahmsweise bei Parkverstößen zulässig – im Übrigen ist sie verfassungswidrig. Daher werden ausländische Vollstreckungsbescheide nicht vollstreckt, wenn sie auf dieser Halterhaftung beruhen.
  • Sollte das Bundesamt für Justiz die Vollstreckung aber für zulässig erachten, verschickt es an den Betroffenen als erste Maßnahme einen Anhörungsbescheid. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids können dann Einwendungen vorgebracht werden. Bleibt das Bundesamt anschließend dabei, dass der ausländische Bußgeldbescheid vollstreckt werden kann, erlässt es einen Bewilligungsbescheid. Auch dieser wird dem Betroffenen zugestellt. Wiederum innerhalb von zwei Wochen kann nun Einspruch eingelegt werden. Wird diese Frist versäumt, ist der Bewilligungsbescheid wirksam, und die Geldbuße kann vollstreckt werden. Wurde jedoch rechtzeitig Einspruch eingelegt, überprüft das zuständige Amtsgericht ob die Vollstreckung zulässig ist oder nicht.
  • Wer also einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland erhält, muss nicht zwangsläufig die Geldbuße bezahlen, sondern sollte sich an einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht berate ich Sie gerne kompetent.