Aktuelles

Zurück zur Übersicht

„HU neu“ heißt verkehrssicher

  • Verkauft ein Händler ein gebrauchtes Fahrzeug „TÜV neu“ bedeutet dies für den Käufer, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist. Deshalb kann ein Käufer sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn sich herausstellt, dass das Fahrzeug bei der Übergabe nicht verkehrssicher war. Dieses verbraucherfreundliche Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) gefällt (Urteil vom 03.07.2015 -VIII ZR 80/14)
  • Viele Gebrauchtfahrzeuge werden von den Händlern beworben mit dem Zusatz „TÜV neu“ oder „HU neu“. Welche rechtliche Wirkung dieser Zusatz hat, musste nun der BGH entscheiden. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
  • Eine Frau kaufte im Sommer 2012 bei einem Händler ein gebrauchtes, 13 Jahre altes Fahrzeug. Ausweislich des Kaufvertrags wurde am Verkaufstag die Hauptuntersuchung durchgeführt. Viel Freude hatte die Käuferin dennoch nicht an dem Fahrzeug. Denn bereits am nächsten Tag versagte der Motor, was auf verrostete Bremsleitungen zurückzuführen war.Die Käuferin trat daraufhin sofort vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Eine im Gesetz zuvor eigentlich vorgesehene Nacherfüllung verlangte sie vor dem Rücktritt nicht.
  • Dies musste sie nach dem BGH auch nicht: Dieser entschied nämlich zu Gunsten der Frau, dass sofort vom Kaufvertrag zurückgetreten werden kann, wenn ein Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, obwohl es mit dem Zusatz „HU neu“ verkauft worden war. Eine Nacherfüllung sei in diesem Fall unzumutbar. Das sofortige Rücktrittsrecht setzte auch keine arglistige Täuschung durch den Verkäufer voraus. Denn die Klausel „TÜV neu“ bedeute für den Käufer, dass das Fahrzeug verkehrssicher sei. Ist es aber tatsächlich nicht verkehrssicher, könne es der Käuferin nicht zugemutet werden, vom Verkäufer erst Nacherfüllung zu verlangen, es sei nachvollziehbar, dass die Klägerin jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Beklagten verloren habe.
  • Für Gebrauchtwagenkäufer ist dieses Urteil erfreulich. Künftig muss dem Verkäufer in solchen Fällen nämlich keine arglistige Täuschung mehr nachgewiesen werden,, um sofort vom Vertrag zurücktreten zu können.
  • Haben auch Sie ein gebrauchtes Auto gekauft und hinterher haben sich Mängel gezeigt? Als Fachanwalt für Verkehrsrecht bin ich Ihr kompetenter Ansprechpartner.