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Unbeaufsichtigter Einkaufswagen

Keine Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Schadensversursachung durch unbeaufsichtigten Einkaufswagen. Eine alltägliche Situation: Man hat eingekauft, stellt den Einkaufswagen an seinem Fahrzeug ab und lädt die Einkäufe ins Auto. Dass man den Einkaufswagen dabei nicht ständig im Auge haben kann, ist klar. Dennoch kann es teuer werden, wenn der Einkaufswagen sich dann selbstständig macht und gegen ein anderes geparktes Auto prallt. Den dabei entstehenden Schaden muss nämlich derjenige bezahlen, der den Einkaufswagen abgestellt hat und nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters. Dies entschied das Amtsgericht München am 05.02.2015 (343 C 28512/12). Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist nämlich nur dann eintrittspflichtig, wenn ein Unfall durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist.  Ein Unfall liegt demnach vor, wenn er durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde und sich von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben. Eine Schadensverursachung durch einen Einkaufswagen ist also kein Unfall in diesem Sinne. Denn Ursache des Schadens war gerade keine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr, sondern eine Unachtsamkeit des Einkaufswagenbenutzers. Dieser hätte dafür sorgen müssen, dass der Einkaufswagen nicht losrollt. Deshalb muss auch der Einkaufswagenbenutzer den Schaden bezahlen und nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung. Sollten Sie einen Unfall gehabt haben, berate ich Sie als Fachanwalt für Verkehrsrecht gerne kompetent und engagiert. Ich freue mich über Ihre Kontaktaufnahme.