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Vorsatz bei Trunkenheitsfahrt
- Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt die bisherige Rechtsprechung, dass allein aus der Höhe der Blutalkoholkonzentration (BAK) nicht auf Vorsatz geschlossen werden darf.
- Nach § 316 StGB macht sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrtzeug führt, obwohl er alkoholbedingt hierzu nicht sicher in der Lage ist. Ab einer BAK von 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Dies bedeutet, dass allein aufgrund der BAK davon auszugehen ist, dass der Fahrer fahruntüchtig ist. Auch wenn also der Fahrer aufgrund Alkoholgewöhnung noch sicher fahren könnte, macht er sich strafbar, wenn er mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut hat. Zwischen einer BAK von 0,3 und 1,09 Promille hingegen liegt eine relative Fahruntüchtigkeit vor – eine Strafbarkeit besteht in diesen Fällen besteht dann, wenn zusätzlich zu der BAK noch äußere Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Fahrer Schlangenlinien fährt.
- Da die Trunkenheit im Verkehr sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig werden kann, muss das Gericht vor einer Verurteilung feststellen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Dies ist wichtig, da von dieser Frage wichtige Folgen abhängen: die Höhe der Strafe, die Länge der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sowie, ob die Rechtsschutzversicherung Kosten übernimmt (Rechtsschutzversicherungen zahlen üblicherweise nur dann Kosten, wenn eine Tat fahrlässig begangen worden ist).
- Festzustellen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist mit mitunter schwierig. Der BGH hat nun aber seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach welcher allein aus der Höhe der BAK nicht auf Vorsatz geschlossen werden darf (Beschluss vom 09.04.2015 – 4 StR 401/15). Die Gerichte müssten vielmehr alle Umstände des Einzelfalls würdigen, um festzustellen, ob dem Täter seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bewusst gewesen ist oder nicht.
- In Fällen der Trunkenheit ist es daher ratsam, als Beschuldigter zu schweigen und keine Angaben zur Sache zu machen. Denn Umstände, die für einen Vorsatz sprechen, ergeben sich häufig erst durch die Einlassung des Beschuldigten selbst, etwa zu seinem Trinkverhalten.
- Als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht bin ich besonders kompetent in allen Fragen des Verkehrsstrafrechts. Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung und berate Sie, wie Sie sich gegenüber die Polizei verhalten sollten.